Häufig gestellte Fragen zum Vertrag über das Verbot von Atomwaffen
Am 7. 7.2017 wurde der Atomwaffenverbotsvertrag verabschiedet – ein historischer Durchbruch! Was steht in diesem Vertrag und wie wird er umgesetzt? Internationale Übereinkommen und das Völkerrecht sind zuweilen etwas kompliziert. Darum haben wir Antworten auf häufig gestellte Fragen für Sie zusammengestellt.
Der Atomwaffenverbotsvertrag verbietet die Entwicklung, das Testen, die Produktion, die Herstellung, die Aneignung, den Besitz, die Lagerung, den Transfer, den Einsatz und die Androhung des Einsatzes von Atomwaffen. Er untersagt es Vertragsstaaten auch, jemand anderen bei diesen Tätigkeiten zu unterstützen, dazu zu ermutigen oder zu verleiten. Ausserdem dürfen Vertragsstaaten nicht zulassen, dass auf ihrem Gebiet Atomwaffen von anderen Staaten eingesetzt oder stationiert werden.
Ja. Seit dem Inkrafttreten des Vertrags sind Staaten, die ihn unterzeichnet und ratifiziert haben rechtlich dazu verpflichtet, den Vertrag einzuhalten . Der Vertrag ist nicht rechtsverbindlich für Staaten, die ihm nicht beitreten.
In der Schweiz obliegt es dem Bundesrat, den Vertrag zu unterzeichnen, ihn der Bundesversammlung zur Genehmigung zu unterbreiten und ihn anschliessend zu ratifizieren.
Die Genehmigung der Bundesversammlung ermächtigt den Bundesrat, den Vertrag zu ratifizieren und wird vom Bundesrat üblicherweise mittels einer Botschaft beantragt. Der Bundesrat trifft die Entscheidung über eine Ratifikation im Prinzip bereits im Zeitpunkt, in welchem er über die Unterzeichnung beschliesst und die Botschaft verabschiedet.
Bei wichtigen völkerrechtlichen Verträgen wie dem Atomwaffenverbotsvertrag müssen die Kantone, die politischen Parteien sowie die interessierten Kreise zur Stellungnahme eingeladen werden. Dieses Vernehmlassungsverfahren kann vor oder nach der Unterzeichnung des Vertrags durchgeführt werden.
Ja. Für Atomwaffenstaaten, die dem Vertrag beitreten gilt eine Frist von 10 Jahren, um ihr gesamtes Arsenal abzrüsten. Für Staaten, die Atomwaffen anderer Staaten auf ihrem Territorium stationieren gilt eine Frist von 90 Tagen für deren Abzug.
Ja. Der Atomwaffenverbotsvertrag verbietet weder militärische Allianzen, noch andere Formen der militärischen Kooperation mit Atomwaffenstaaten, vorausgesetzt Vertragsstaaten tätigen keine verbotenen Handlungen. Die NATO Partner Österreich, Irland, Malta und Neuseeland sind dem Vertrag bereits beigetreten ohne dass sich deren Zusammenarbeit mit der NATO verschlechtert hätte.
Ja. Der Vertrag verlangt, dass Staaten, die im Rahmen des Kernwaffensperrvertrags (NPT) Sicherungsabkommen abgeschlossen haben, diese auch weiterhin einhalten, und gegebenenfalls zusätzliche Abkommen abschliessen. Vertragsstaaten, die noch keinem Sicherungsabkommen unterstellt sind, müssen innerhalb von 18 Monaten ein solches abschliessen. Der Atomwaffenverbotsvertrag entlässt Vertragsstaaten also nicht aus ihren Verpflichtungen aus Sicherungsabkommen, die sie im Rahmen des NPT abgeschlossen haben.
Ja. Vertragsstaaten sind verpflichtet, von Atomwaffeneinsätzen und von Atomwaffenversuchen betroffene Menschen angemessen zu unterstützen, u.a. mit medizinischer Versorgung, Rehabilitation und psychologischer Betreuung. Sie müssen auch für deren soziale und wirtschaftliche Integration sorgen.
Die Präambel des Vertrags anerkennt das menschliche Leid, das durch Atombombenabwürfe und –tests verursacht wurde, insbesondere die überproportionalen Auswirkungen von Atomwaffenaktivitäten auf indigene Völker. Die Präambel anerkennt auch die unverhältnismässig starken Auswirkungen von Atomwaffen auf Frauen und Mädchen.